A - A - A - A - A - A - A - A - A - A
Antragsgrundsatz
Die Verfahren des Patentrechts setzen stets einen Antrag vor. Es kann daher nicht von Amts wegen ein Verfahren begonnen werden. Ein Antrag ist auch erforderlich, falls das Gesetz ihn nicht ausdrücklich vorsieht.
Eine Ausnahme stellt die Wiedereinsetzung dar, die ohne Antrag von Amts wegen gestartet werden kann.
Ne ultra pepita: Es kann einer Partei nicht mehr zugesprochen werden, wie sie beantragt hat. Das Patentamt ist daher an den Antrag gebunden.
Daraus folgt, dass das Patentamt an die beantragte Fassung einer Patentanmeldung oder eines Patents gebunden ist. Es kann dem Antragstellenden insbesondere kein aliud zubilligen.
Amtsgebühren »
Anmeldeformular für ein Patent »
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Auskunftsanspruch bei Patentberühmung »
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Anfechtung
B - B - B - B - B - B - B - B - B - B
Beweislast
In Verfahren vor dem deutschen Patentamt, dem europäischen Patentamt und dem Bundespatentgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Eine Partei kann daher nicht gezwungen werden, einen Beweis anzutreten.
Kann ein Beweis mit zumutbarer Anstrengung vom Apetntamt oder vom Gericht nicht ermittelt werden, so geht dies zu Nachteil derjenigen Partei, die sich auf diesen Beweis beruft.
Es besteht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, das heißt, es bestehen keine festen Regeln, wie einzelne beweismittel zu üwrdigen sind. Beispielsweise darf einem Beteiligten mehr geglaubt werden als einem Zeugen.
Umkehr der Beweislast: Hat das Gericht eine Überzeugung gewonnen, so ist es an der dadurch benachteiligten Partei, diese Überzeugung als falsch zu beweisen.
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Begriff der Erfindung »
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Beschleunigung des Erteilungsverfahrens »
Bestreiten mit Nichtwissen
Anscheinsbeweis
C - C - C - C - C - C - C - C - C - C
Chancengleichheit
Die Chancengleichheit, auch Waffengleichheit, folgt direkt aus dem Grundsatz, dass vor dem Gesetz alle gleich sind.
Folgt eine Entscheidung oder die Entstehung einer Entscheidung nicht diesem Grundsatz, so ist sie grundsätzlich anfechtbar.
Den Beteiligten müssen dieselben Rechte an allen Verfahren zugebilligt werden.
Jedes Verfahren muss nach denselben Grundsätzen ablaufen und beurteilt werden.
D - D - D - D - D - D - D - D - D - D
Dispositionsmaxime
Gemäß der Dispositionsmaxime sind die Beteiligten des Verfahrens Herr über das Verfahren bezüglich dem Beginn, dem Umfang und dem Ende des Verfahrens:
Beginn des Verfahrens: Ein Verfahren kann nur durch eine entsprechende Handlung einer Partei gestartet werden. Eine entsprechende handlung kann sein: ein Antrag, das Einreichen einer Anmeldung, eines Einspruchs, einer Beschwerde oder einer Klage.
Umfang des Verfahrens: Das Patentamt oder das Gericht sind im Verfahren an die Anträge gebunden. Es kann nicht anders doer darüber hinaus entschieden werden.
Beendigung des Verfahrens: Eine Beendigung des Verfahrens ergibt sich durch die Rücknahme des Antrags, der Klage, des Einspruchs oder der Beschwerde.
E - E - E - E - E - E - E - E - E - E
Ermessen
Ein Ermessen bedeutet, dass ein Spielraum bei der jeweiligen Entscheidung zur Verfügung steht. Ein Ermessen muss im betreffenden Abschnitt des Gesetzes bestimmt sein.
Ermessen bedeutet nicht Willkür. Stattdessen kann eine Wahl innerhalb einer Bandbreite von Möglichkeiten getroffen werden. Eine Entscheidung innerhalb des Ermessensspielraums ist richtig und kann nicht erfolgreich angefochten werden.
Ein Ermessensmissbrauch liegt allerdings vor, falls der vorgesehene Ermessensspielraum durch die getroffene Enstcheidung verlassen wird.
Die Entscheidung ist dadurch anfechtbar und kann durch eine Beschwerde ersetzt werden.
Ein Ermessensspielraum ist am größten, falls da Gesetz freies Ermessen vorsieht.
Eine Entscheidung auf Ermessensspielraum bedarf stets einer Begründung, damit eine Prüfung auf Einhaltung des Ermessensspielraums möglich ist.
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Europäisches Patent »
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F - F - F - F - F - F - F - F - F - F
Fristberechnung
Eine Fristberechnung der Fristen des Patentgesetzes erfolgt nach den §§222 ZPO i.V.m. 187 ff BGB.
Fristbeginn: Der Tag der Zustellung wird nicht zur Frist hinzugezählt.
Fristende: Das Fristende ergibt sich mit Ablauf des letzten Tages der Frist.
Sonn- und Feiertage, Samstage: Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Samstag, so verschiebt sich das Fristende auf den ersten Tag, der kein Sonn-, Feier- oder Samstag ist.
Fristberechnung des EPA: Die Fristen der Verfahren vor dem EPA werden nach Art 120 und Regel 131 EPÜ bestimmt.
Fristen eines Patents »
Frand »
G - G - G - G - G - G - G - G - G - G
Gesetzeslücke
Eine Lücke im Gesetz liegt vor, falls ein Sachverhalt im Vergleich zur Absicht des Gesetzgebers nicht geregelt oder nicht ausreichend geregelt ist.
Es liegt keine Gesetzeslücke vor, falls der Gesetzgeber nicht vorhatte, einen Sachverhalt zu regeln. Ein Beispiel ist der Begriff der Erfindung. Im Patentgesetz ist keine Definition des Begriffs der Erfindung enthalten. Der Gesetzgeber hat bewusst, keine Legaldefinition geliefert, damit die Rechtsprechung eine Definition des Begriffs der Erfindung an die technologische Entwicklung anpassen kann, ohne dass hierzu eine Änderung des Gesetzes erforderlich ist.
Eine Gesetzeslücke ist ensprechend der Absicht des Gesetzgebers und der Verfahrensökonomie zu schließen.
Eine Rechtsfortbildung contra legem, also ein Ausfüllen einer Gesetzeslücke mit einer Interpretation, die im Gegensatz zum übrigen Gesetz steht, ist nicht zulässig.
Gliederung einer Patentanmeldung »
Grenzen des Patentrechts »
Geheimhaltung »
gesetzlicher Richter
Glaubhaftmachung
Gleichheitsgrundsatz
H - H - H - H - H - H - H - H - H - H
Hilfsantrag
Ein Hilfsantrag wird geprüft, falls der Hauptantrag nicht gewährbar ist.
Reihenfolge der Hilfsanträge: Die Reihenfolge der Hilfsanträge ist für das Patentamt und das gericht bindend. Das Patentamt oder das Bundespatentgericht können sich daher nicht Anträge herauspicken, deren Prüfung beispielsweise einfach erfolgen kann. Vielmehr sind die Anträge entsprechend ihrer zunehmenden Ordnungszahl auf Patentfähigkeit bzw. Gewährbarkeit zu prüfen.
Das Patentamt und das Bundespatentgericht muss auf die Hilfsanträge eingehen, falls der Hauptantrag nicht gewährbar ist.
Zahl der Hilfsanträge: Eine Beschränkung der Zahl der Hilfsanträge besteht nicht. Es können beim Patentamt und beim Bundespatentgericht auch noch während der mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung Hilfsanträge gestellt werden.
Das Zulassen der Einreichung von Hilfsanträgen während der mündlichen Verhandlung bei Verfahren vor dem europäsichen Patentamt steht im Ermessen des europäischen Patentamts, sodass es ratsam ist, seine Hilfsanträge im Vorfeld einzureichen.
I - I - I - I - I - I - I - I - I - I
Insolvenz
Die Insolvenzordnung regelt eine Insolvenz.
Insolvenzgründe: Gründe für eine Insolvenz können Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sein.
Vorläufige Sicherungsmassnahmen: Das Insolvenzgericht kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmen und ein Verfügungsverbot gegen den Schuldner verhängen.
Insolvenzverwalter: In einem Verfahren vor dem Patentamt oder dem Bundespatentgericht ist der Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes.
Wirkung: Durch die Insolvenz werden alle Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundespatentericht unterbrochen.
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internationale Patentklassifikation »
Irreführung durch Patenterteilung »
internationaler Patentschutz »
Inhaberschaft »
Informationsfunktion »
K - K - K - K - K - K - K - K - K - K
Konkurs
Nach der Eröffnung des Konkurses wird der Konkursverwalter Berechtigter bzw. Beteiligter an Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundespatentgericht. Es ergibt sich daher ein automatischer Parteiwechsel und die Verfahren werden unterbrochen. Der bisherige Berechtigte kann keine wirksamen Willenserklärungen mehr abgeben. Entsprechende Vollmachten erlöschen.
Ein Konkursverwalter kann als Patentverletzer in Anspruch genommen werden.
Auslandskonkurs: Ein Auslandskonkurs entspricht einem Inlandskonkurs. Es werden automatisch die inländischen Verfahren des ausländischen Unternehmens unterbrochen.
L - L - L - L - L - L - L - L - L - L
Lizenzvereinbarung
Eine Lizenzvereinbarung, die als Basis ein Patent hat, enthält sinnvollerweise folgende Regelungspunkte:
Einfach oder exklusiv: Es ist zu bestimmen, ob es sich um eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz an dem patent handelt.
Zeitdauer: Die zeitliche Dauer des Lizenzvertrags ist zu bestimmen. Ist dieser Punkt nicht geregelt, gilt der Lizenzvertag bis zum Erlöschen des Patents nach dessen maximaler Patentlaufzeit.
Nichtangriffsabrede: Es sollte bestimmt werden, dass der Lizenznehmer nicht das Recht hat, das zugrundeliegende Patent anzugreifen.
Ausübungspflicht: Es sollte bestimmt werden, dass die Lizenz genutzt werden muss.
Kündigung: Die Kündigungsmöglichkeiten sind zu bestimmen.
Lizenzbereitschaft »
Sie benötigen Informationen zu Patentlizenzvereinbarungen:
Patentlizenzvereinbarung
M - M - M - M - M - M - M - M - M - M
means-plus-function-Anspruch
Mit einem means-plus-function-Anspruch werden nicht die körperlichen, strukturellen Merkmale beschrieben, sondern die Wirkungen der einzelnen Elemente einer erfindungsgemäßen Vorrichtung. Hierdurch kann eine Verallgemeinerung erreicht werden, wodurch alle gleichwirkenden Gegenstände mitumfasst sind. Eine konkrete Nennung dieser gliechwirkenden Gegenstände ist damit nicht mehr erforderlich. Damit means-plus-function-Ansprüche nicht als aufgabenhaft zurückgewiesen werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ausreichende Offenbarung: Die technische Lehre muss ausreichend offenbart sein, insbesondere müssen konkrete Ausführungsformen beschrieben sein, anhand denen die beschriebene Erfindung für den Fachmann reproduzierbar ist.
Keine konkrete Beschreibung möglich: Es muss der Fall vorliegen, dass die einzelnen Ausführungsformen nur durch ihre Wirkungen insgesamt beschrieben werden können.
Beschreibung der Lösung: Durch die means-plus-function-Formulierung wird eine Beschreibung des Lösungsmittels erreicht und nicht bloß die Aufgabe erläutert.
Mindestanforderung für einen Anmeldetag »
mündliche Verhandlung »
N - N - N - N - N - N - N - N - N - N
Nebenintervention
Hat ein Dritter ein rechtliches Interesse, dass bei einem anhängigen Verfahren eine Partei obsiegt, so kann er Streithelfer nach §66 ZPO werden. Hierdurch kann er eine Partei in dem Prozess unterstützen.
Der Begriff des rechtlichen Interesses sollte nicht zu eng ausgelegt werden. Insbesondere ist hierbei an die Verfahrensökonomie zu denken, da durch eine Nebenintervention eventuell ein separates Verfahren verhindert werden kann. Außerdem kann so sichergestellt werden, dass alle relevanten Beweismittel bereits in dem betreffenden Verfahren vorgebracht werden.
Zwischen Partei und Streithelfer muss keine rechtliche Beziehung bestehen. Es genügt das gemeinsame rechtliche Interesse.
Als rechtliches Interesse ist nicht zu werten, falls der bloße Wunsch besteht, eine bestimmte Partei möge obsiegen.
Neuheit »
Nichtigkeitsgründe »
Nichtigkeitssenat »
Nichtigkeitsverfahren »
Neues Vorbringen
O - O - O - O - O - O - O - O - O - O
Obiter Dictum
Ein Obiter Dictum stellt keinen Teil einer gerichtlichen Entscheidung dar. Es dient vielmehr der Beschreibung und Hilf zur Einordnung und zum Verständnis der Entscheidung, die immer auch Einzelfallentscheidung ist.
Durch ein Obiter Dictum kann der befasste Senat oder die befasste Kammer erläutern, welche Fälle sie als ähnlich gelagert erachten würde und daher entsprechend entscheiden würde. Durch ein Obiter Dictum wird daher eine Verallgemeinerung der Entscheidung erzielt, um Missverständnisse vorzubeugen.
Ein Obiter Dictum kann daher auch als Hilfsmittel zur Verfahrensökonomie angesehen werden, da die interessierte Öffentlichkeit, das konkrete Urteil auf ähnliche Fälle übertragen kann und abschätzen kann, in welchen Fällen eine analoge Anwendung auszuschließen ist.
Offenlegungsschrift »
Obliegenheit
P - P - P - P - P - P - P - P - P - P
Patentanspruch
Ein Patentanspruch beschreibt den erfinderischen Gegenstand oder das erfinderische Verfahren.
Hierbei handelt es sich um einen Satz, der alle Merkmale beschreibt, die notwendig sind, um die Vorrichtung zu realisieren.
Der Patentanspruch definiert den Schutzbereich des Patents.
Typischerweise umfasst ein Patent einen Anspruchssatz, wobei es unabhängige Ansprüche und abhängige Ansprüche gibt. Ein abhängiger Anspruch umfasst alle Merkmale eines anderen Anspruchs. Der erste unabhängige Anspruch wird als Hauptanspruch bezeichnet. Er definiert den Schutzbereich.
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Prozesskostensicherheit »
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R - R - R - R - R - R - R - R - R - R
Rechtliches Gehör
Das Recht auf rechtliches Gehör der Beteiligten eines Verfahrens vor dem Patentamt und dem Bundespatentgericht muss gewahrt bleiben. Das Patentamt und das Bundesgericht haben das Recht auf rechtliches Gehör von Amts wegen zu gewähren. Es bedarf hierzu keines Antrags des Beteiligten. Der Beteiligte kann nicht voraus darauf verzichten. Eine entsprechende Verzichtserklärung ist unbeachtlich.
Voraussetzungen des rechtlichen Gehörs sind:
Kenntnis: Die Beteiligten eines Verfahrens müssen von allen Umständen des Verfahrens Kenntnis erlangen.
Verständnis: Den Beteiligten ist vom Patentamt oder dem Bundespatentgericht das Verfahrens derart zu erläutern, dass sie die Möglichkeit haben, sich Kenntnis zu verschaffen.
Angemessene Frist: Zur Äußerung des Beteiligten ist ihm eine angemessene Frist zu setzen, insbesondere darf die Frist nicht zu kurz bemessen sein.
Register »
Rechtfertigung der Monopolrechte »
S - S - S - S - S - S - S - S - S - S
Schlüssigkeit
Das Argumentieren einer Partei ist schlüssig, falls es seinen Antrag begründet. Werden die hierbei behaupteten Tatsachen nicht von der generischen Partei angegriffen und in Frage gestellt und kann auch das Patentamt oder das Bundespatentgericht keine entgegenstehenden Argumente sinnvolerweise vorbringen, so ist die vortragende Partei erfolgreich.
Schweigt die gegnerische Partei, so gilt dies als Zustimmung zum Vortrag der anderen Partei.
Es muss möglich sein, die Schlüssigkeit des Vortrags zu prüfen, andernfalls kann der Vortrag nicht erfolgreich sein.
Schadensersatz durch Patentberühmung »
Stadien der Patentberühmung »
Sprache der Anmeldung »
T - T - T - T - T - T - T - T - T - T
Treu und Glauben
Treu und Glauben ist ein wesentlicher Grundsatz, der für das komplette Rechtssystem, also auch für das Patentecht und Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundespatentgericht. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann unterschiedliche Ausprägungen aufweisen:
Verwirkung: Widerspricht die Verfahrenshandlung gegen Treu und Glauben ist sie unwirksam, das heißt, sie gilt als von Anfang an nicht vorgenommen (ex tunc).
Auskunftsanspruch: Kann eine Partei die rechtlichen Umstände entschuldbar nicht übersehen, kann andererseits die gegnerische Partei ohne große Umstände zum Verständnis beitragen, hat die Partei einen Auskunftsanspruch gegen die gegnerische Partei.
Vertrauensschutz: Ein Verfahrensbeteiligter kann auf Treu und Glauben des Patentamts und des Bundespatentgerichts bei Verfahren vertrauen.
Technizität »
TRIPS »
U - U - U - U - U - U - U - U - U - U
Unterschrift
Die Unterschrift ist Teil der Schriftform. Hierdurch erklärt der Unterschreibende die Ernsthaftigkeit seines Antrags. Die Unterschrift ist daher eine Voraussetzung einer wirksamen, schriftlichen Willenserklärung. Ein Antrag ohne Unterschrift gilt als Entwurf und kann daher nicht zum Auslösen eines Verfahrens führen.
Weitere Voraussetzung zur Wirksamkeit eines Antrags ist es, dass sich die Unterschrift auf den kompletten Antrag in seinem vollen Umfang bezieht. Weist der Antrag daher eine Unterschrift auf, die mitten im Antrag, und daher nicht am Ende, ist, kann nicht von einem wirksam gestellten Antrag ausgegangen werden.
Nach BGB ist zru Schriftform die eigenhändige Unterschrift erforderlich (signature manu propria).
V - V - V - V - V - V - V - V - V - V
Verspätetes Vorbringen
Verspätetes Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln kann zurückgewiesen werden:
Bundesgerichtshof: Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in das Verfahren eingebracht, können sie als verspätet zurückgewiesen werden.
Bundespatentgericht: Ist durch das verspätete Vorbringen die Vertagung der Verhandlung erforderlich oder wird das verspätete Vorbringen nich ausreichend entschuldigt, kann das Vorbringen zurückgewiesen werden.
Europäisches Patentamt: Oberste Maxime ist es, dass der Erfinder sein Patent als gerechten Lohn erhält. Entsprechend sollte verspätetes Vorbringen nur in Ausnahmefällen zurückgewiesen werden.
Verlangsamung des Erteilungsverfahren »
Verspätungszuschlag »
W - W - W - W - W - W - W - W - W - W
Widerruf
Mit einem Widerruf kann eine Verfahrenshandlung rückwirkend beseitigt werden. Ein Widerruf ist nicht möglich, falls durch die Erklärung, die widerrufen werden soll, die Verfahrenslage nicht rücknehmabr verändert wurde.
Eine Erklärung gilt als widerrufen, wenn sie gleichzeitig mit Erhalt der Erklärung oder zuvor widerrufen wird.
Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn:
Unwiderruflichkeit: Eine Erklärung wird im Gesetz als unwiderruflich bestimmt.
Rechte Dritter: Werden durch einen Widerruf Rechte Dritter beeinträchtigt, ist ein Widerruf ausgeschlossen.
Rücknahme einer Patentanmeldung: Der Widerruf der Rücknahme einer Patentanmeldung ist nicht möglich.
Rücknahme einer Beschwerde: Die Rücknahme einer Beschwerde kann nicht widerrufen werden.
Widerspruch des Patentinhabers »
Wettbewerbsanalyse »
widerrechtliche Entnahme »
Z - Z - Z - Z - Z - Z - Z - Z - Z - Z
Zustellung durch Behörde
Die Zustellung an einen Patentanwalt kann elektronisch erfolgen. Allerdings muss in diesem Fall der Patentanwalt den Empfang per Empfangsbekenntnis bestätigen.
Ein Dokument kann insbesondere elektronisch versandt werden, wenn der Empfänger die entsprechenden elektonischen Einrichtungen aufweist. Als Voraussetzung muss das Patentamt oder das Bundespatentgericht hierzu prüfen, ob der Empfänger ausdrücklich oder zumindest konkludent für den Empfang elektronischer Unterlagen bereit ist.
Es muss elektronisch zugestellt werden, wenn der Empfänger das Verfahren durch einen elektronisch übermittelten Antrag eröffnet hat.
Ist nicht offensichtlich, dass der Empfänger eine elektronische Nachricht, insbesondere eine Email empfangen kann, so kann durch eine elektronische Nachricht keine Frist in Gang gesetzt werden.
Zerfall in nationale Patente »
Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage »